Ingenieur­ver­messung

Vermes­sungs­in­ge­nieur Bartenstein

Wir als Vermes­sungs­in­ge­nieur Büro beraten Sie gerne bei Vermes­sungen und Fragen rund um Ihr Grund­stück. Auch für die Grund­stücks- und Ingenieur­ver­messung sowie die Baube­treuung und ‑überwa­chung erhalten Sie alles aus einer Hand.

Meine Tätigkeit als Vermes­sungs­in­ge­nieur und Gutachter 

Meine Tätigkeit als Vermes­sungs­in­ge­nieur, als ÖBVI setzt eine öffent­liche Bestellung voraus, die erst nach bestan­dener Staats­prüfung für den Techni­schen Dienst im Bereich Geodäsie und Geoin­for­mation durch ein Landes­prü­fungsamt und mindestens einjäh­riger Erfahrung im Bereich der Katas­ter­ver­messung erfolgt.

Der Werdegang als Vermes­sungs­in­ge­nieur, des ÖBVI umfasst in der Regel — neben landes­spe­zi­fi­schen Auflagen einiger Bundes­länder — das Studium der Vermes­sungs­geo­in­for­matik an einer wissen­schaft­lichen Hochschule mit dem Abschluss als Diplom-Ingenieur, das mit der Haupt­di­plom­prüfung beginnt und mit dem Staats­examen abschließt. Durch die Neuordnung des Studi­en­gangs wurde ein entspre­chender Master­ab­schluss notwendig. Nach zwei Jahren Referen­dariat bei der Vermes­sungs­ver­waltung und der großen Staats­prüfung (2. Staats­examen) kann nach einem Jahr beruf­licher Tätigkeit in der Katas­ter­ver­messung (bei einem ÖBVI oder der Katas­ter­ver­waltung) die Bestellung zum ÖBVI beantragt werden.

Sie haben verschiedene Möglich­keiten, Katas­ter­ver­messer zu werden. Es ist möglich, die Befähigung für den öffent­lichen Dienst durch das Höhere Vermes­sungsamt und fünf Jahre praktische Erfahrung zu erwerben.

Voraus­set­zungen sind neben des Nachweises der Kenntnis auch die Vorlage eines Gesund­heits­zeug­nisses, eines Führungs­zeug­nisses und des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung.

Die Aufgaben als Vermessungsingenieur 

Die Aufgaben der ÖBVI können sich je nach Land der Beleihung im Detail unter­scheiden. Gemeinsam ist ihnen vor allem, dass es sich um behörd­liche Aufgaben der ÖBVI im Bereich der amtlichen Vermessung (Liegen­schafts­be­wa­chung) handelt.

Die ÖBVI sind mit bestimmten Aufgaben der Landes­über­wa­chung befasst und können Tatsachen, die durch vermes­sungs­tech­nische Unter­su­chungen festge­stellt wurden, beschei­nigen. Sie bilden die Grundlage für die Planung (Bebau­ungs­pläne, Flächen­nut­zungs­pläne u.a.) und für die Antrags­stellung (Lagepläne). In einigen Ländern (z. B. Nieder­sachsen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen) kann der ÖBVI auch Auskünfte (Auszüge aus dem Liegen­schafts­ka­taster) anbieten. Auch die Durch­führung von Landge­win­nungs­ver­fahren kann von ÖBVI übernommen werden.

Sie übernehmen auch privat­recht­liche Aufgaben als Sachver­ständige. Sie sind als Freibe­rufler häufig in folgenden Aufga­ben­be­reichen tätig: Grund­stücks­be­wertung, Geoinformatik.

Rechte und Pflichten als Vermessungsingenieur 

ÖbVI werden in der Regel für einen Bezirk bestellt, meist für das jeweilige Land. Wenn Sie außerhalb Ihres Amtsbe­zirks tätig sind, dann nicht als ÖbV, sondern nur als privat­rechtlich tätiger Vermes­sungs­in­ge­nieur. Sie dürfen ein Amtsschild Amtssiegel Amtseid sind ÖbVI an die Einhaltung von Recht und Gesetz gebunden. Die ÖbVI haben die gleichen Amtspflichten wie Beamte, wie z. B. Verschwie­genheit oder die Pflicht zur Unpar­tei­lichkeit. ÖbVIs arbeiten selbst­ständig. Sie haften in der Regel für durch sie verur­sachte Schäden selbst (Eigen­haftung und keine Staats­haftung) . Aus diesem Grund kann sich der ÖbVI vor der Bestellung einer Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung bei einer Partner­schafts­bü­ro­ge­mein­schaft anmelden. Der ÖbVI kann zur Unter­stützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Fachkräfte beauftragen.

Für ihre Amtshand­lungen kann der ÖbVI Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Kosten­ord­nungen der Länder erheben.

Entschei­dungen des öbvÖ können von den Betei­ligten getroffen werden. Der verwal­tungs­recht­liche Rechtsweg steht zur Verfügung. Bei der Erfüllung der hoheit­lichen Aufgaben unter­liegen die öbvö der Fachauf­sicht des Staates, in dem die öbvô zugelassen sind.